Ratgeber für Betroffene und Angehörige

AHB (Anschlussheilbehandlung)

Ratgeber für Betroffene und Angehörige
 
 
Anschlussheilbehandlung AHB
Was ist eine AHB?

Unter AHB versteht man eine sogenannte Anschlussheilbehandlung oder auch Rehabilitationsmaßnahme nach einer schweren Erkrankung. Ziel der AHB ist es, den Patienten nach einem längeren Krankenhausaufenthalt wieder an das tägliche Leben und den Berufsalltag zu gewöhnen und physisch sowie psychisch aufzubauen. Die AHB soll bestenfalls unmittelbar nach der Akutphase der behandelten Erkrankung erfolgen, jedoch spätestens nach 14 Tagen. Je nach Schwere und Dauer der Krankheit wird eine AHB stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt. Im Regelfall dauert eine Anschlussheilbehandlung drei Wochen, kann ggf. nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten auch verlängert werden. Die Kosten für eine AHB werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger übernommen.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

AHB Wunsch- und Wahlrecht

Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.

Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.

ahb-informationen

31. Dezember 2022
Es besteht die Möglichkeit durch eine Gewebeprobe Krebs im Blut festzustellen.
  
31. Dezember 2022
Da der Körper genügend Energie benötigt um den Kampf gegen den Krebs zu gewinnen, ist es wichtig ausreichen Nahrung aufzunehmen.
  
31. Dezember 2022
Diana Vorthmann berichtet über ihr Leben mit Li-Fraumeni-Syndrom
  
11. Juli 2022
Hyperthermie kann als zusätzliche Therapie bei Krebs angewendet werden.
  
06. April 2022
Bei Chemo- oder Strahlentherapie leiden oft die Finger- und Fußnägel, daher ist eine intensive Pflege besonders wichtig.
  

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

AHB Wunsch- und Wahlrecht

Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.

Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.