Ratgeber für Betroffene und Angehörige

AHB (Anschlussheilbehandlung)

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Anschlussheilbehandlung AHB
Voraussetzungen für eine AHB

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert. Die Deutsche Rentenversicherung hat auf dieser Richtlinie basierend einen AHB-Indikationskatalog herausgegeben, in dem zusammenfassend die sozialmedizinischen Voraussetzungen einer AHB erläutert sind. Der AHB-Katalog bietet einen tabellarischen Überblick über Erkrankungen, nach deren stationärer Therapie eine AHB sinnvoll erscheint.

Grundsätzlich wird eine AHB dann empfohlen, wenn eine Beeinträchtigung der Partizipation am sozialen Leben des Patienten bereits vorliegt oder durch die Folgen der Erkrankung entstehen könnte. Die Mitarbeit des Betroffenen und der Wille zur Rehabilitation ist dabei die erste Voraussetzung für eine AHB.

Voraussetzungen für eine AHB (Anschlussheilbehandlung)

Die medizinischen Voraussetzungen für eine AHB basieren in Deutschland auf einer Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation, der sogenannten International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF). Anhand dieser Bestimmungen bezüglich sozialer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Menschen hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr 2004 eine Rehabilitations-Richtlinie herausgegeben (Überarbeitung und aktuelle Version von 2009), in der die gesetzlichen und inhaltlichen Voraussetzungen einer AHB festgelegt sind. Anhand dieser Richtlinie und den „Komponenten von Gesundheit“ aus der ICF entwickelte die Deutsche Rentenversicherung 2005 einen AHB-Indikationskatalog, in dem die Voraussetzungen für eine AHB für die unterschiedlichen Krankheitsbilder definiert sind.

Die Voraussetzungen für eine AHB (Anschlussheilbehandlung) setzen sich aus einer Kombination von vier Punkten zusammen:

Rehabilitationsbedürftigkeit

Für die Beurteilung der Rehabilitationsbedürftigkeit des Patienten ist in der Regel der behandelnde Arzt im Krankenhaus zuständig. Die Entscheidung über vorliegende Voraussetzungen zu einer AHB richten sich zum einen nach der möglichen zukünftigen Beeinträchtigung im sozialen sowie beruflichen Umfeld des Erkrankten. Zum anderen sind auch der seelische Zustand und die generelle Motivation und Einsichtsfähigkeit des Patienten wichtige Faktoren, die bei der Bewilligung einer AHB (Anschlussheilbehandlung) ausschlaggebend sein können.

Rehabilitationsfähigkeit

Die Rehabilitationsfähigkeit wird nach dem körperlichen und geistigen Zustand des Patienten beurteilt und ist ein Kriterium dafür, ob der Betroffene in der Lage und willens ist, die Angebote bei einer AHB wahrnehmen und somit das Rehabilitationsziel erreichen zu können. Laut der Deutschen Rentenversicherung sind Menschen mit einer schweren geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung demnach nicht rehabilitationsfähig, da diese die erforderliche Mitarbeit bei einer AHB nicht leisten können. Weiterhin wird bei Patienten mit akuten Infektionen oder Kontraindikationen (Gegenanzeigen) keine AHB bewilligt.

Rehabilitationsprognose

Bei den Voraussetzungen für eine AHB ist die Rehabilitationsprognose eng mit der Beurteilung zur Rehabilitationsfähigkeit verbunden, da der zuständige Arzt auch hier zunächst entscheidet, ob er den Erfolg einer AHB bei dem betroffenen Patienten für möglich hält. Dementsprechend sind auch in diesem Punkt die Motivation und die Einsicht zu einer eventuellen Veränderung des gewohnten Alltags beim Rehabilitanden von besonderer Bedeutung.

Ist der Arzt der Ansicht, dass sich der Antragsteller in der seelischen und geistigen Verfassung befindet, erfolgreich an den Therapiemaßnahmen einer AHB (Anschlussheilbehandlung) teilhaben zu können, soll im Anschluss die Wahrscheinlichkeit zum Erreichen des Rehabilitationsziels in körperlicher Hinsicht beurteilt werden. Die Prognose richtet sich vor allem danach, ob die Anschlussheilbehandlung ein erfolgreiches Mittel darstellt, den Patienten wieder in sein gewohntes Leben und den Berufsalltag einzugliedern.

Rehabilitationsziel

Das Rehabilitationsziel bei einer AHB ist das Erreichen eines Zustands, in dem der Patient trotz eventuell weiterhin durch die vorhergegangene Krankheit vorliegenden Beeinträchtigungen wieder aktiv am gewohnten gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben kann.

Sabrina Mandel

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Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

AHB Wunsch- und Wahlrecht

Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.

Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.

Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.