Ratgeber für Betroffene und Angehörige

AHB (Anschlussheilbehandlung)

Ratgeber für Betroffene und Angehörige
 
 
Anschlussheilbehandlung AHB
Wunsch- und Wahlrecht

Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.

Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.

Wunsch- und Wahlrecht des Patienten bei einer AHB (Anschlussheilbehandlung)

Die Wünsche von Patienten bezüglich der eigenen AHB sind individuell verschieden. Einige sind froh und dankbar, nach langer Abwesenheit wieder in das heimische soziale Umfeld zurückkehren zu können. Die gewohnten Abläufe helfen bei der Genesung und ambulante sowie teilstationäre Anschlussheilbehandlungen sind aus den eigenen vier Wänden ausgegliedert und beeinflussen so nicht vollständig die heimischen Lebensumstände. Kommt ein Pflegedienst nach Hause, ist dies zwar kurzzeitig anders, jedoch ist auch diese Ungewohnheit stets zeitlich begrenzt.

Für manche Patienten ist allerdings diese gewohnte heimische Umgebung mit ihren zugehörigen Sorgen, Pflichten und Aufgaben unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt zu viel. Gerade wenn beispielsweise der Bewegungsapparat durch eine vorhergegangene Operation noch nicht wie gewohnt funktioniert und ständige Hilfe vonnöten wäre, möchten viele in der Anfangsphase der Wiedergewinnung ihrer Kräfte und Fähigkeiten fachlich kompetent und rund um die Uhr betreut werden, um schnell Fortschritte bei der AHB erzielen zu können.

Das Wunsch- und Wahlrecht als Voraussetzung für eine erfolgreiche AHB (Anschlussheilbehandlung)

Um zu gewährleisten, dass Patienten ihre AHB motiviert und erfolgsorientiert antreten und die Erfolgsaussichten zum Erreichen des Rehabilitationsziels entsprechend hoch sind, hat der Gesetzgeber das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialgesetzbuch implementiert. Der Antragsteller sollte sich in jedem Fall vor Antritt seiner AHB von seinem zuständigen Arzt beraten lassen. Auch wenn Patienten die AHB gerne im gewohnten Umfeld ambulant durchführen lassen möchten, ist diesem Wunsch bei einigen Indikationen eher schwierig nachzukommen. Daher sollte der Rehabilitand Empfehlungen über die Art der AHB vonseiten seines Arztes ggf. berücksichtigen. Der Mediziner kennt in vielen Fällen die Erfahrungsberichte ähnlicher Patientengeschichten. Nicht für jede Krankheit ist jede Art der Anschlussheilbehandlung möglich und sinnvoll.

Sofern der Antragsteller keine Angaben über die gewünschte Einrichtung sowie Art seiner AHB gemacht hat, werden ihm im Regelfall die Rehaklinik und die durchzuführenden Therapiemaßnahmen während der AHB zugewiesen. Möchte er von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen, hat er die Möglichkeiten eines einfachen oder des begründeten Antrags. Bei der begründeten Antragstellung ist häufig ein fundiertes Gutachten des behandelnden Arztes notwendig.

Entscheidet sich der Rehabilitand bei der Wahl seiner Anschlussheilbehandlung (AHB) für eine Rehaklinik, die er vor allem wegen zusätzlicher Therapieangebote und einer möglichen schnelleren Genesung für geeignet erachtet, kann er im Falle einer nicht vollständigen Kostenübernahme des Leistungsträgers selbst für die Kostendifferenz aufkommen, die zwischen empfohlener und gewünschter AHB besteht. Allerdings ist diese Art der Zuzahlung eine Grauzone, da sie im Gesetz nicht verankert und demnach nicht von vornherein verpflichtend ist. Grundsätzlich gilt, dass der zuständige Sozialversicherungsträger die Gesamtkosten der AHB zu tragen hat, da dem Patienten das sogenannte Sachleistungsprinzip gewährleistet wird. Vereinfacht gesagt hat der Antragsteller demnach nicht nur das Recht auf Kostenübernahme seiner AHB, sondern zuerst einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen im Zuge der Anschlussheilbehandlung (AHB). Die Kostenübernahme ist nach diesem Prinzip zweitrangig.

Sabrina Mandel

31. Dezember 2022
Es besteht die Möglichkeit durch eine Gewebeprobe Krebs im Blut festzustellen.
  
31. Dezember 2022
Da der Körper genügend Energie benötigt um den Kampf gegen den Krebs zu gewinnen, ist es wichtig ausreichen Nahrung aufzunehmen.
  
31. Dezember 2022
Diana Vorthmann berichtet über ihr Leben mit Li-Fraumeni-Syndrom
  
11. Juli 2022
Hyperthermie kann als zusätzliche Therapie bei Krebs angewendet werden.
  
06. April 2022
Bei Chemo- oder Strahlentherapie leiden oft die Finger- und Fußnägel, daher ist eine intensive Pflege besonders wichtig.
  

Unter AHB versteht man eine sogenannte Anschlussheilbehandlung oder auch Rehabilitationsmaßnahme nach einer schweren Erkrankung. Ziel der AHB ist es, den Patienten nach einem längeren Krankenhausaufenthalt wieder an das tägliche Leben und den Berufsalltag zu gewöhnen und physisch sowie psychisch aufzubauen. Die AHB soll bestenfalls unmittelbar nach der Akutphase der behandelten Erkrankung erfolgen, jedoch spätestens nach 14 Tagen. Je nach Schwere und Dauer der Krankheit wird eine AHB stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt. Im Regelfall dauert eine Anschlussheilbehandlung drei Wochen, kann ggf. nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten auch verlängert werden. Die Kosten für eine AHB werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger übernommen.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.

Sind die sozialme- dizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) erfüllt, der Antrag genehmigt und die Kostenübernahme geklärt, steht dem Antritt der AHB nichts mehr im Wege.