Ratgeber für Betroffene und Angehörige

AHB (Anschlussheilbehandlung)

Ratgeber für Betroffene und Angehörige
 
 
Anschlussheilbehandlung AHB
Antragstellung für eine AHB

Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung)

Entscheidend zur Antragstellung für eine AHB ist die Erfüllung der vorher genannten sozialmedizinischen Voraussetzungen (Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, Rehabilitationsprognose, Rehabilitationsziel). Außerdem sollte die Diagnose in der Indikationsgruppe des Sozialversicherungsträgers aufgeführt sein. Generell antragsberechtigt sind Patienten nach Operationen an Bewegungs-, Verdauungs- und Atmungsorganen, nach Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der Nieren, der Harnwege, der Prostata, des Rückenmarks, des Gehirns und der peripheren Nerven sowie bei Gefäßkrankheiten, entzündlich- oder degenerativ-rheumatischen, gastroenterologischen, endokrinen, onkologischen und gynäkologischen Krankheiten mit eventuell vorhergegangener Operation.

Antragstellung für eine AHB beim zuständigen Sozialversicherungsträger

Den Antrag für eine AHB (Anschlussheilbehandlung) stellt der behandelnde Arzt im Krankenhaus im Namen des Patienten. Antragsteller ist demnach der Rehabilitand. Der Arzt ist jedoch dafür zuständig, die gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und eine Empfehlung über die Notwendigkeit zu einer AHB beim Sozialversicherungsträger auszusprechen. Der Sozialversicherungsträger des Patienten übernimmt die Kosten für die AHB. Hat die empfohlene AHB das Ziel der Wiederherstellung der Gesundheit, ist die Krankenkasse des Patienten der zuständige Kostenträger. Besteht das Rehabilitationsziel in der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist die Deutsche Rentenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet.

In speziellen Fällen kann auch die Berufsgenossenschaft, die Agentur für Arbeit oder das ansässige Sozial- sowie Jugendamt für die Kostenübernahme der AHB verantwortlich sein. Damit die Antragstellung für eine AHB schnellstmöglich bearbeitet werden kann, sollte der Patient seinen Arzt dementsprechend offen über mögliche Besonderheiten informieren.

Bewilligung der Antragstellung für eine AHB

Damit der Patient die empfohlene AHB schnellstmöglich nach dem Krankenhausaufenthalt antreten kann, ist es wichtig, die Zuständigkeiten über die Kostenübernahme der AHB möglichst von vornherein zu klären. Liegt der Antrag auf AHB beim ersuchten Reha-Träger vor, ist dieser nach §14 SGB IX in der Pflicht, innerhalb von zwei Wochen seine Entscheidung über die Übernahme der Reha-Kosten mitzuteilen. Bei Ablehnung der Zuständigkeitserklärung erfolgt die nächste Prüfung beim zweiten möglichen Träger binnen weiterer festgelegter Fristen und möglicherweise unter Beantragung eines Gutachtens beim Arzt des Antragstellers. Nach maximal neun Wochen muss die Zuständigkeit über die Kostenübernahme der AHB geklärt sein. Fällt innerhalb dieser Zeitspanne keine Entscheidung und können die angefragten Träger die Kompetenzverweigerung nicht fundiert begründen, kann der Antragsteller dem Reha-Träger eine weitere Frist auf Leistungsübernahme setzen. Nach Ablauf dieser letzten Frist darf der Patient unter Beachtung der Prinzipien nach Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§15 SGB IX) die Leistungen der AHB in Anspruch nehmen. Der zuständige Kostenträger ist dann zur Übernahme verpflichtet.

Sollten sich bereits kurz nach der Antragstellung auf eine AHB Probleme bei der Zuständigkeit über die Kostenübernahme abzeichnen, bieten unabhängige Servicestellen dem Antragsteller kostenlose Unterstützung und Hilfe bei der Beschleunigung des Vorgangs an.

Sabrina Mandel

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Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

AHB Wunsch- und Wahlrecht

Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.

Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.

Sind die sozialme- dizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) erfüllt, der Antrag genehmigt und die Kostenübernahme geklärt, steht dem Antritt der AHB nichts mehr im Wege.