
AHB (Anschlussheilbehandlung)
Ratgeber für Betroffene und Angehörige
Impressum
GFMK GmbH & Co. KG
Zum Scheider Feld 20
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 18898-0
Telefax: 02202 18898-19
E-Mail: info@gfmk.de
Um mit uns Kontakt aufzunehmen, benutzen Sie bitte das Formular.
Sitz: Bergisch Gladbach
Handelsregister-Nr.: HRA 20746
Registergericht: Amtsgericht Köln
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a UStG: DE813117900
Persönlich haftende Gesellschafterin:
GFMK Verwaltungs-GmbH
Sitz: Bergisch Gladbach
Handelsregister-Nr.: HRB 63737
Registergericht: Amtsgericht Köln
Vertreten durch die Geschäftsführer Holger F. Caspari, Kirsten Caspari
Verantwortlich für den Inhalt:
Holger F. Caspari
Zum Scheider Feld 20
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 18898-0
E-Mail: info@gfmk.de
Redaktionssystem:
www.wordpress.org
Realisierung:
Layout, Umsetzung: GFMK GmbH & Co. KG
Texte: Sabrina Mandel
Fotos, Abbildungen:
AHB: style-photographs/Bigstock.com (41913709)
Voraussetzungen: style-photographs/Bigstock.com (41913757)
Antragstellung: wrangler/Bigstock.com (20311934)
Wunsch- und Wahlrecht: Eric Simard/Bigstock.com (41782237)
Verlauf: alexraths/Bigstock.com (36786788)





Ist ein Patient nach einer Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der Verfassung, wieder selbstständig seinen gewohnten Tagesablauf bewältigen zu können, stellt sich die Frage nach der Antragstellung für eine AHB (Anschlussheilbehandlung). Um einen Antrag stellen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung gegeben sein. Deshalb sollte in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Arzt erfolgen. Erfüllt der Patient die Voraussetzungen für eine AHB, wird der Antrag meist noch während des Krankenhausaufenthalts des Patienten vom im Klinikum ansässigen Sozialdienst bearbeitet. Die Entscheidung zur Genehmigung liegt beim zuständigen Sozialversicherungsträger.
Um den Patienten die best- und schnellstmögliche Genesung zu ermöglichen, ist im Sozialgesetzbuch IX, § 9 das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der jeweilige Versicherungs- und somit Kostenträger die Wünsche des Betroffenen in Bezug auf die Anschlussheilbehandlung zu berücksichtigen hat. Das Wunsch- und Wahlrecht über die AHB beinhaltet dabei die Wahl der passenden Rehaklinik ebenso wie die Möglichkeit zur Bestimmung der Art der AHB.
Grundsätzlich soll die Entscheidung über den Ort sowie die Art und der Weise der AHB, ob ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt, demnach beim Patienten liegen. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Rehabilitand während der AHB wohlfühlt und das Rehabilitationsziel erreicht wird.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Anschlussheil- behandlung (AHB) sind in Deutschland in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses definiert.